Die 3. EU-Führerscheinrichtlinie vom 20.12.2006 enthält in § 13 (2) den Grundsatz der strikten Anerkennung eines im EU-Ausland erworbenen Führerscheines. Mit § 11 (4) sorgt eine weitere Regelung, die unter Hinweis auf Artikel 18 den 19.01.2009 für eine Ablehnung der Anerkennung der Gültigkeit von im EU-Ausland ausgestellten Führerscheinen vorsieht, seit längerer Zeit für Verwirrung und Unsicherheit bei den Betroffenen.
Offensichtlich wird dabei der Artikel 13 (2) der 3. EU-Führerscheinrichtlinie bei einer Beurteilung der Rechtslage nach dem 19.01.2009 bewusst unbeachtet gelassen. Dieser besagt, dass eine vor dem 19.01.2013 erteilte Fahrerlaubnis aufgrund der Bestimmungen der 3. EU-Führerscheinrichtlinie weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden darf. Somit wird klar, dass weder aus dem EU-Gemeinschaftsrecht noch aus der bisherigen Rechtsprechung des EUGH, zuletzt am 26.06.2008, eine Rechtfertigung von Darstellungen mit Schlagworten wie "Führerscheintourismus vor dem Aus" zu erkennen ist.
Auch nach dem 19.01.2009 wird es darauf ankommen, dass im jeweiligen Ausstellerland der EU die dort geltenden Vorschriften mit der Erteilung eines Führerscheines strikt eingehalten werden, damit keine Angriffspunkte für deutsche Behörden, die Gültigkeit der Dokumente in Frage zu stellen, geliefert werden. Erteilt eine Behörde im EU Ausland nach der Prüfung der Voraussetzungen einem aus Deutschland stammenden Bewerber eine Fahrerlaubnis, ist diese von den deutschen Behörden nach dem geltenden EU-Gemeinschaftsrecht anzuerkennen.
Der EUGH hat seine Rechtsprechung in nunmehr 4 Urteilen nicht aufgegeben. Da sich die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen der 3. EU-Führerscheinrichtlinie vom 20.12.2006 als nicht widerspruchsfrei darstellen, wird auch im Jahr 2009 besondere Aufmerksamkeit auf die Rechtsprechungspraxis des EUGH zu richten sein.
Es bleibt abzuwarten, ob die einschlägigen Führerscheinbehörden der EU-Mitgliedsländer der Erteilung eines EU-Führerscheines ab dem Jahr 2009 strengeren Regelungen unterwerfen. Eine unmittelbare Einflussmöglichkeit der deutschen Behörden auf die Führerscheinbehörden (z.B. in Tschechien) ist nicht zu erwarten.
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