Punkte in der Verkehrssünderkartei abbauen
Durch die freiwillige Teilnahme an Aufbauseminaren und verkehrspsychologischen Beratungen können Sie bis zu 4 Punkte abbauen. Die Teilnehmer können in Gruppengesprächen und durch eine Fahrprobe beweisen, dass ihre Mängel in der Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten erkannt und abgebaut wurden. Punkte können nur einmal in 5 Jahren abgebaut werden. Ab 18 Punkte wird eine MPU zur Pflicht.
Wann werden die Punkte gelöscht?
Eintragungen über Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Verkehrszentralregister werden nach Ablauf feststehender Fristen zuzüglich einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Die Tilgungsfristen betragen zwei, fünf oder zehn Jahre. Nach dem Grundgedanken der Bewährung erfolgt eine Tilgung nur dann, wenn innerhalb dieser Fristen keine weiteren Verkehrsverstöße begangen werden. Neue Eintragungen innerhalb dieser Fristen blockieren die Tilgung bereits vorhandener Punkte (Tilgungshemmung!). Kurzfassung / Gesetzestext
Tilgungsfristen / Verkehrszuwiderhandlungen
2 Jahre
bei einer Ordnungswidrigkeit (bei Tilgungshemmung jedoch nicht länger als fünf Jahre).
5 Jahre
bei Straftaten, die nicht im Zusammenhang mit Alkohol o. Drogen stehen. bei Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen.
10 Jahre
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit Alkohol und Drogen stehen.
Bei Entziehung, Versagung oder Erteilungssperre der Fahrerlaubnis. Eintragungen und Punktstände werden nach Ablauf der Tilgungsfristen zuzüglich einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. In der Überliegefrist befindliche Eintragungen und Punktstände werden nicht mehr in Auskünfte an Behörden einbezogen.
Punktsystem - Überliegefrist
§ 29 Abs. 7 Satz 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) bestimmt, dass die Eintragungen im Verkehrszentralregister nach Ablauf der Tilgungsfristen noch ein Jahr "aufbewahrt" werden. Dies wird als Überliegefrist bezeichnet. Die Überliegefrist soll verhindern, dass Eintragungen aus dem VZR getilgt werden, obwohl bereits eine erneute Zuwiderhandlung begangen oder eine Entscheidung getroffen worden ist, die eine Tilgungshinderung auslöst, aber erst nach Ablauf der Tilgungsfrist von bereits gespeicherten Entscheidungen an das VZR mitgeteilt wird. In der Überliegefrist befindliche Entscheidungen werden jedoch nicht in Auskünfte an Behörden (Bußgeldbehörden, Fahrerlaubnisbehörden, Polizei usw.) einbezogen. Nur wenn eine Privatperson eine Auskunft über sich selbst oder ein beauftragter Rechtsanwalt eine Auskunft über seine Mandantin/seinen Mandanten (Privatauskunft) einholt, müssen auch die bereits in der Überliegefrist befindlichen Entscheidungen bei der Auskunftserteilung berücksichtigt werden.
Punktsystem - Punkte und ihre Folgen
Das Verkehrszentralregister und das Punktsystem sind wichtige Instrumente, um die Allgemeinheit vor ungeeigneten Kraftfahrern zu schützen. Ein hoher C ist ein Warnsignal. Es sollte genutzt werden, das eigene Verhalten zu überprüfen und positiv zu verändern. Von einem bestimmten Punktestand ab informiert das KBA das für den Verkehrsteilnehmer zuständige Straßenverkehrsamt. Registerinhalt Der Inhalt und der Umfang der im Verkehrszentralregister gespeicherten Daten ergibt sich aus § 28 StVG in Verbindung mit § 59 FeV. Dieses sind u. a. rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte, soweit sie wegen einer im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangenen rechtswidrigen Tat stehen, rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit, wenn ein Fahrverbot oder eine Geldbuße von mindestens 40,00 Euro festgesetzt wurde, verwaltungsbehördliche Entscheidungen über Maßnahmen zur Fahrerlaubnis (z. B. Versagung, Entziehung), Teilnahmebescheinigungen über die Teilnahme an einem Aufbauseminar, sowie die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung.
Punktbewertung
Die im Verkehrszentralregister erfassten Straftaten werden je nach Art und Schwere mit 5 - 7 Punkten, die Ordnungswidrigkeiten werden mit 1 - 4 Punkten bewertet.
Maßnahmen
Für die nach dem Punktsystem zu treffenden Maßnahmen sind ausschließlich die Fahrerlaubnisbehörden der Länder zuständig. Das Punktsystem sieht folgende abgestufte Maßnahmen (§ 4 Abs. 3 StVG) vor:
8 bis 13 Punkte: Verwarnung mit Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar
14 bis 17 Punkte: Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar, falls keine Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der letzten 5 Jahre erfolgte
14 bis 17 Punkte und bereits Aufbauseminar: Erneute schriftliche Verwarnung mit Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung
18 Punkte und mehr: Entziehung der Fahrerlaubnis. Eine MPU wird zur Pflicht.
Punkteabzug (§ 4 Abs. 4 StVG)
Ein Punkteabzug ist nur einmal innerhalb von 5 Jahren möglich und es kann kein Punkteabzug auf Vorrat (Pluspunkte) angelegt werden. Für den Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.
Abzug bis zu 4 Punkten: freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar und Punktestand bis 8 Punkte
Abzug von 2 Punkten: freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar und Punktestand von 9 bis 13 Punkten
keinen Abzug: bei einer angeordneten Teilnahme
Abzug von 2 Punkten: nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar und freiwillige Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung bei 14 bis 17 Punkten
Straftatbestand
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
(§142 des Strafgesetzbuches) mit Ausnahme des Absehens von Strafe und Milderung von Strafen in den Fällen des § 142 Abs. 4 StGB - 7 Punkte
Straßenverkehrsgefährdung durch Führen eines Fahrzeugs bei Fahrunsicherheit infolge
... Alkoholgenusses, ... Genusses anderer berauschender Mittel, ... geistiger oder körperlicher Mängel - 7 Punkte
Straßenverkehrsgefährdung durch grob verkehrswidrige(s) und rücksichtslose(s)
... Vorfahrtmissachtung, ... Fehlverhalten beim Überholen, ... Fehlverhalten an Fußgängerüberwegen, ... zu schnelles Fahren, ... Missachtung des Rechtsfahrgebotes, ... Wenden, rückwärts fahren, Fahren entgegen der Fahrtrichtung oder versuchtes Wenden, rückwärts fahren, Fahren entgegen der Fahrtrichtung auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen, ... Nichtkenntlichmachung haltender oder liegengebliebener Fahrzeuge - 7 Punkte
Führen eines Fahrzeugs bei Fahrunsicherheit infolge
... Alkoholgenusses, ... Genusses anderer berauschender Mittel, ... Vollrausch - 7 Punkte
Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führen eines Kraftfahrzeuges
... ohne Fahrerlaubnis, ... trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins, Kennzeichenmissbrauch, Gebrauch oder gestatten des Gebrauchs unversicherter Kraftfahrzeuge oder Anhänger, unbefugter Gebrauch von Kraftfahrzeugen - 6 Punkte
Nötigung, Tötung, Körperverletzung, Gefährlicher Eingriff im Strassenverkehr, Unterlassene Hilfeleistung, Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, sofern das Gericht die Strafe in den Fällen des §142 Abs.4 StGB gemildert oder von der Strafe abgesehen hat - 5 Punkte
Alle anderen Straftaten - 5 Punkte
EU-Führerscheine ohne Anreise, ohne Prüfung, ohne MPU Test!